Neue MaRisk sind da!
Am 14. August 2009 hat das BaFin die Neufassung der MaRisk veröffentlicht, die seit 2005 gültig sind und zuletzt am 30.10.2007 geändert wurden. Schwerpunkte der MaRisk-Novelle sind aufsichtsrechtliche Anforderungen an das Stresstesting, die proaktive Messung und Steuerung von Liquiditätsrisiken und die Vermeidung von Risikokonzentrationen. Das gruppenweite Risikomanagement ist ebenso in den Fokus der Aufsicht gerückt wie auch interne Handelsgeschäfte. Die Stellung und die Rechte des Aufsichtsrats wurden u.a. durch ein direktes Auskunftsrecht gegenüber der internen Revision gestärkt.
Die MaRisk-Novelle beinhaltet zudem deutlich konkretere Anforderungen an die Vergütungssysteme der Banken. Die bisher oftmals einseitig auf Renditemaximierung ausgerichteten Vergütungssysteme internationaler Geschäftsbanken haben, neben vielen anderen Faktoren, mit zur Finanzkrise beigetragen, indem falsche Anreize gesetzt wurden. Künftig müssen die variablen Bestandteile der Vergütung von Führungskräften und von Mitarbeitern, die hohe Risikopositionen begründen können, stärker am langfristigen Erfolg des Kreditinstituts ausgerichtet sein. Und sollte sich im Nachgang ergeben, dass ein Geschäftsabschluss unter Risikogesichtspunkten nicht vertretbar ist, müssen die Verantwortlichen einen Teil oder sogar ihren gesamten Bonus zurückzahlen.
Weitere Neuerung: Historische Betrachtungen genügen nicht mehr! Nach einem längeren Diskussionsprozess und der im zweiten Entwurf vom Juni zwischenzeitlichen Klarstellung, dass auch historische Stresstests ausreichend sein können, kam nun doch wieder die Formulierung aus dem ersten Entwurf vom März zur Anwendung: „Die Stresstests haben auch außergewöhnliche, aber plausibel mögliche Ereignisse abzubilden. Dabei sind geeignete historische und auch hypothetische Szenarien darzustellen.“ (AT 4.3.2)
Neu und in der praktischen Umsetzung nicht ganz unproblematisch ist auch BTO 1.2 (Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft). Dort wurde ein Satz im alten Absatz 3 gestrichen („…Bei der Beurteilung der Adressenausfallrisiken kann auch auf externe Quellen zurückgegriffen werden….“). Stattdessen wurde nun der neue Absatz 4, wenn auch in abgeschwächter Form zum ersten Entwurf vom März 2009, aufgenommen: „Die Verwendung externer Bonitätseinschätzungen enthebt das Institut nicht von seiner Verpflichtung, sich ein Urteil über das Adressenausfallrisiko zu bilden und dabei eigene Erkenntnisse und Informationen in die Kreditentscheidung einfließen zu lassen.“
Weitere Änderungen finden sich unten. Die Umsetzung der MaRisk hat bis zum 31.12.2009 zu erfolgen. Sabine Lautenschläger, Exekutivdirektorin der Bankenaufsicht der BaFin, appelliert an die deutschen Institute: "Die Krise hat deutlich gemacht, dass es für jedes Institut von herausragender Bedeutung ist, ein funktionsfähiges Risikomanagement zu haben. Ich erwarte daher, dass die Institute die Umsetzungsarbeiten mit entsprechendem Nachdruck betreiben."
Nach wie vor lassen die MaRisk den Instituten aber breite Spielräume für eine maßgeschneiderte Umsetzung. Auf komplexe Detailregelungen und Festschreibungen hat die Aufsicht bewusst verzichtet. Damit bietet sie auch den kleineren Instituten in Deutschland genügend Flexibilität, die Anforderungen umzusetzen. Die ccfb – Prof. Dr. Wiedemann Consulting ist dabei ein seit vielen Jahren bewährter Partner. Gemeinsam mit Prüfern bieten wir Seminare zu den neuen MaRisk an. Informationen zu für Ihre Gruppe von Kreditinstituten relevanten Veranstaltungen erhalten Sie per mail (info@ccfb.de) oder persönlich (0271-23854330).
Weitere wichtige Änderungen im Überblick:
AT 2.2 Risiken
„1 … Zur Beurteilung der Wesentlichkeit hat sich die Geschäftsleitung regelmäßig und anlassbezogen einen Überblick über die Risiken des Instituts zu verschaffen
(Gesamtrisikoprofil). …“
Folgende Risikoarten müssen als wesentlich eingestuft werden:
a) Adressenausfallrisiken (einschließlich Länderrisiken),
b) Marktpreisrisiken,
c) Liquiditätsrisiken und
d) operationelle Risiken.
Weitere Risiken wie z.B. Reputationsrisiken können je nach Geschäftsmodell noch hinzukommen. „Für Risiken, die als nicht wesentlich eingestuft werden, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen.“
AT 2.3 Geschäfte
Hier wird im Kommentar zu Absatz 3 (Handelsgeschäfte) das traditionelle Warengeschäft von gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften behandelt: „Für das traditionelle Warengeschäft von gemischtwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften kann in Abhängigkeit von Art, Umfang und Risikogehalt dieser Geschäftsaktivitäten eine sinngemäße Umsetzung der Anforderungen für das Handelsgeschäft angemessen sein.“
AT 4.1 Risikotragfähigkeit
„2 … Das Institut hat einen internen Prozess zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit einzurichten. …“
„3 …Wesentliche Risiken, die nicht in das Risikotragfähigkeitskonzept einbezogen werden, sind festzulegen. Ihre Nichtberücksichtigung ist nachvollziehbar zu begründen und nur dann möglich, wenn das jeweilige Risiko aufgrund seiner Eigenart nicht sinnvoll durch Risikodeckungspotenzialkapital begrenzt werden kann (z. B. im allgemeinen Liquiditätsrisiken). …“
„4 …Verfügt ein Institut über keine geeigneten Verfahren zur Quantifizierung einzelner Risiken, die in das Risikotragfähigkeitskonzept einbezogen werden sollen, so ist für diese auf der Basis einer Plausibilisierung ein Risikobetrag festzulegen. Die Plausibilisierung kann auf der Basis einer qualifizierten Expertenschätzung durchgeführt werden. …“
AT 4.2 Strategien
„1 … Die Geschäftsleitung hat eine nachhaltige Geschäftsstrategie und eine dazu konsistente Risikostrategie festzulegen. …“ Neu ist hier die Betonung auf die Nachhaltigkeit der Geschäftsstrategie!
„2 … Risikokonzentrationen sind dabei auch mit Blick auf die Ertragssituation des
Instituts (Ertragskonzentrationen) zu berücksichtigen. …“ Dieser Absatz könnte spannend werden für Institute, die sehr stark von einer einzigen Ertragsquelle abhängig sind (z.B. Fristentransformation o.ä.).
AT 4.3.2 Risikosteuerungs- und -controllingprozesse
„3 … Es sind regelmäßig angemessene Stresstests für die wesentlichen Risiken durchzuführen. Dies hat auf der Basis der für die jeweiligen Risiken identifizierten wesentlichen Risikofaktoren zu geschehen. ...“
„4 … Die Stresstests haben auch außergewöhnliche, aber plausibel mögliche Ereignisse abzubilden. Dabei sind geeignete historische und auch hypothetische Szenarien darzustellen. …“
„9 … Für das Aufsichtsorgan unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen sind von der Geschäftsleitung unverzüglich weiterzuleiten. Hierfür hat die Geschäftsleitung gemeinsam mit dem Aufsichtsorgan ein geeignetes Verfahren festzulegen. …“
AT 4.4 Interne Revision
„2. … Unbeschadet dessen ist sicherzustellen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsorgans unter Einbeziehung der Geschäftsleitung direkt bei dem Leiter der Internen Revision Auskünfte einholen kann. …“
AT 4.5 „Risikomanagement auf Gruppenebene“ wurde neu in die MaRisk aufgenommen.
AT 7.1 „Personal und Anreizsysteme“ wurde umfangreich überarbeitet und regelt insbesondere die variablen Bezüge von Führungskräften und für das Eingehen von Risiken verantwortlichen Mitarbeitern.
AT 8 „Aktivitäten in neuen Produkten oder auf neuen Märkten“ dürfte bei vielen Lesern zum Schmunzeln führen: „1 … Jedes Institut muss die von ihm betriebenen Geschäftsaktivitäten verstehen. …“. Im Kommentar wird darauf verwiesen, dass hierzu auch die „Methoden zur Beurteilung damit verbundener Risiken“ zählen.
Für die Praxis dürfte der Absatz interessante Fragen zum Umgang mit strukturierten Produkten insbesondere im Eigengeschäft aufwerfen. Hierzu zählen insbesondere auch die unzähligen Innovationen der Landesbanken und Zentralbanken.
Im BTO 1.2 „Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft“ wurde im Absatz 3 der Satz „Bei der Beurteilung der Adressenausfallrisiken kann auch auf externe Quellen zurückgegriffen werden. …“ gestrichen. Stattdessen regelt ein neuer Absatz 4: „Die Verwendung externer Bonitätseinschätzungen enthebt das Institut nicht von seiner Verpflichtung, sich ein Urteil über das Adressenausfallrisiko zu bilden und dabei eigene Erkenntnisse und Informationen in die Kreditentscheidung einfließen zu lassen.“
Wie die eigene Urteilsbildung in der Praxis aussehen soll, lassen die MaRisk offen.
Im BTR 1 „Adressenausfallrisiken“ wird im Absatz 1 geregelt, dass „Risikokonzentrationen unter Berücksichtigung der Risikotragfähigkeit“ im Adressenausfallrisiko zu begrenzen sind.
Der BTR 2.1 „Allgemeine Anforderungen“ fordert in Absatz 3 „…Die Verfahren zur Beurteilung der Marktpreisrisiken sind regelmäßig zu überprüfen. Es ist zu überprüfen, ob die Verfahren auch bei schwerwiegenden Marktstörungen zu verwertbaren Ergebnissen führen. Für länger anhaltende Fälle fehlender, veralterter oder verzerrter Marktpreise sind für wesentliche Positionen alternative Bewertungsmethoden festzulegen. …“
Nach einem Streit der so alt wie die Barwert-Methode sein dürfte, erfolgt nun in BTR 2.3 „Marktpreisrisiken des Anlagebuches (einschließlich Zinsänderungsrisiken)“ im Kommentar zu Absatz 7 eine Klarstellung zu der „Berücksichtigung von Positionen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung“: „Eigenkapitalbestandteile, die dem Institut zeitlich unbegrenzt zur Verfügung stehen, dürfen nicht in die barwertige Ermittlung der Zinsänderungsrisiken
einbezogen werden.“
BTR 3 „Liquiditätsrisiken“ regelt umfassend die Früherkennung von Liquiditätsrisiken und deren proaktive Steuerung. So muss das Institut gemäß Absatz 2 „… für Liquiditätsrisiken seine Risikotoleranz festlegen und deren Einhaltung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. ...“
„3 … Das Institut hat zu gewährleisten, dass ein sich abzeichnender Liquiditätsengpass frühzeitig erkannt wird. Hierfür sind Verfahren einzurichten, deren Angemessenheit regelmäßig zu überprüfen ist. Auswirkungen anderer Risiken auf die Liquidität des Instituts (z. B. Reputationsrisiken) sind bei den Verfahren zu berücksichtigen. …“
Die Novellierung der MaRisk trägt den Erkenntnissen aus der Finanzmarktkrise Rechnung. Dabei wurden bereits Richtlinienvorgaben zum Risikomanagement berücksichtigt, die gegenwärtig auf EU-Ebene entworfen werden oder geplant sind und schwerpunktmäßig auf den Empfehlungen des Draghi-Reports (Financial Stability Board) aufbauen. Der Erfolg zur Vermeidung künftiger Finanzmarktkrisen wird dabei nicht nur von dem Umsetzungswillen der Kreditinstitute abhängen, sondern auch von der Qualifikation der Aufsichtsorgane hinsichtlich einer effektiven Kontrolle und Risikofrüherkennung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre ccfb.